Samstag, 29. Dezember 2012

Urheberrecht

Das Urheberrecht ist ein Ehrenrecht. Es ist ein persönliches Recht, es ist nicht übertragbar und unerschöpflich. Es gilt auch nach dem Tod bis in alle Ewigkeit weiter.

Das Urheberrecht hat eine lange Tradition, die mindestens bis in die Zeit des Talmud zurück reicht. Es wird dort intensiv gelebt indem bei jedem Zitat angegeben wird, auf wen man sich bezieht.

Genau das ist das Urheberrecht, daß man als Urheber namentlich in Ehren genannt wird, wenn andere sich auf einen beziehen. Genau dies, und nichts weiter ist das Urheberrecht.

Das Urheberrecht ist kein Leistungsschutzrecht. Es hat auch nichts mit der Vergütung von Leistung zu tun, sondern ist ein reines Ehrenrecht.

Anders als das Urheberrecht ist das Recht auf Vergütung erbrachter Leistung genauso erschöpflich wie die erbrachte Leistung. Eine einmal erbrachte Leistung darf auch nur einmal vergütet werden, danach ist das Recht auf Vergütung dieser Leistung erschöpft. Es gibt keine Leistung ohne Manifestation. Eine Komposition ist keine Leistung, solange sie nur im Kopf herum schwirrt und nicht niedergeschieben oder anderweitig verewigt ist. Das Erstellen der Niederschrift oder anderweitigen Verewigung, ist die erbrachte Leistung. Das Erstellen eines Duplikats ist eine neue Leistung. Beide werden einmalig bei Aushändigung an einen neuen Besitzer vergütet, oder nicht vergütet. Alle Verwertungsrechte hat immer der, der es in seinem Besitz hat. Nur das Urheberrecht, hat immer der Urheber, für immer und alle Zeit auch über seinen Tod hinaus.

Entsteht z.B. ein Stück Software im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, dann ist die Leistungsvergütung in der Regel durch den Arbeitslohn abgedeckt; das Urheberrecht bleibt davon unberührt. Der Autor ist z.B. in den Credits angemessen zu würdigen. Das Weglassen der Credits ist nicht zulässig, denn ihr einziger Zweck, ist dem Urheberrecht, der namentlichen Nennung, Rechnung zu tragen.

Wie die einmalige Vergütung dann umgesetzt wird ist eine individuelle Vereinbarung, die z.B. auch in einer Ratenzahlung oder als Rente oder bei einem Anstellungsverhältnis in Form des Monatslohns erfolgen kann. Die konkreten Details der Zahlungsform ändern nichts an der Einmaligkeit der Vergütung.

Gesetze, die anderes regeln, sind gegebenenfalls sittenwidrig. Das ändert jedoch nichts an deren Anwendung, solange sie nicht abgeschafft sind.